Die Einrichtung


Das Haus Tannenberg verfügt insgesamt über 74 Bewohnerplätze für Menschen mit einer seelischen Behinderung. Wir sind eine vollstationäre Einrichtung mit fünf Wohnbereichen, zwei davon beschützend. Die Einrichtung ist in privater Trägerschaft in der Rechtsform einer GmbH und Mitglied im Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.. Wir nehmen Frauen und Männer ab dem 40. Lebensjahr in unserer Einrichtung auf.

Die Bewohnerplätze verteilen sich auf drei Leistungsbereiche:


Besondere Wohnform (SGB IX)


In unserer besonderen Wohnform für seelisch erkrankte Menschen nach SGB IX der Eingliederungshilfe finden 25 Menschen Aufnahme. Neben einem offenen Wohnbereich (mit 17 Wohnheimplätzen) verfügt die Einrichtung über einen geschlossenen Wohnbereich nach § 1906 BGB (mit 8 Wohnheimplätzen). Die Verweildauer in unserer Einrichtung ist nicht begrenzt, sie richtet sich nach den individuellen Hilfebedarf des einzelnen Menschen.


Zugangskriterien

Im Wohnheim können Menschen mit psychischer Erkrankung und / oder seelischer Behinderung und / oder Abhängigkeitserkrankung in Verbindung mit Comorbidität einziehen.

Dabei liegt unser Behandlungsschwerpunkt in der Betreuung von Menschen mit einer sogenannten Doppeldiagnose „ Menschen die sowohl an einer Abhängigkeitserkrankung als auch an einer psychiatrischen Erkrankung, (insbesondere Psychosen, Persönlichkeitsstörungen) leiden.

Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Psychose schon vor der Abhängigkeit entstanden ist, oder durch die Abhängigkeit bedingt, wie z.B. eine chronifizierte Alkoholhalluzinose.


Wohnpflegeheim (SGB IX+)


In unserem Wohnpflegeheim für seelisch erkrankte Menschen nach SGB XI und Zusatzvereinbarung nach SGB XII (Maßnahmen der sozialen Betreuung und der Gestaltung des Tages im Rahmen der Eingliederungshilfe) finden 40 Menschen Aufnahme. Das Wohnpflegeheim verfügt über einen geschlossenen Wohnbereich mit 12 Plätzen


Zugangskriterien

Im Wohnpflegeheim können pflegebedürftige Menschen mit psychischer Erkrankung und/oder seelischer Behinderung und/oder Abhängigkeitserkrankung in Verbindung mit Comorbidität, unter Einbeziehung der gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 113 SGB XI und der Einbeziehung von Qualitätsprüfungen des hessischen Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI einziehen.


Pflegeheim (SGB XI)


Im Pflegeheim für seelisch erkrankte Erwachsene finden 9 Menschen Aufnahme.


Zugangskriterien

Im Pflegeheim können pflegebedürftige Menschen mit psychischer Erkrankung und/oder seelischer Behinderung und/oder Abhängigkeitserkrankung und /oder einer dementiellen Erkrankung in Verbindung mit Comorbidität, unter Einbeziehung der gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung, einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 113 SGB XI und der Einbeziehung von Qualitätsprüfungen des hessischen Rahmenvertrages nach § 75 SGB XI einziehen.


Ausschlusskriterien


Wir können im „Haus Tannenberg“ leider keine Menschen aufnehmen, die hinsichtlich vieler Aspekte nicht in die Gemeinschaft sowie wohnbereichsübergreifende Angebote der Einrichtung integriert werden können.

Primärerkrankungen des ZNS mit schweren neurologischen Schädigungen der Phase F.

Menschen, für die ambulante oder teilstationäre (Tagespflege) Hilfen möglich und sicher sind.

Menschen mit geistiger Behinderung.

Menschen, die akut abhängig von illegalen Suchtmitteln sind.

Menschen mit akuter Suizidgefahr.

Menschen mit einem hohen Fremdgefährdungspotenzial.

Menschen mit einer Behinderung, bei denen keine Pflegestufe vorliegt (außer Wohnheim SGB XII).


Heimeinzug


gültiger Personalausweis

evtl. vorhandener Impfpass

Fotokopie der Betreuerurkunde

Versichertenkarte der Krankenversicherung

Rezeptgebührenbefreiung (wenn vorhanden)

Heiratsurkunde oder Abschrift aus dem Familienbuch (bei verheirateten Personen), (Karteikarte, wird geführt am Wohnsitz- Standesamt der Eheleute)

Geburtsurkunde bzw. Abstammungsurkunde bei Personen die noch nie verheiratet waren, wenn möglich neu ausgestellt beim Heimeinzug vorzulegen.

Bei Personen, die verwitwet oder geschieden sind, ist der Tod des erstverstorbenen Ehegatten nachzuweisen (Entweder neu ausgestellte Heiratsurkunde, oder zus. Sterbeurkunde bzw. neu ausgestellte Familienbuch- Abschrift mit Eintragung des Sterbefalles oder Scheidung.

Ausgefüllter Biographiebogen (Biographie)

Anmeldung zum Heimeinzug (Anmeldung)

Kostenübernahmebescheid des entsprechenden Kostenträgers

Einstufungsbescheid der Pflegekasse

ärztliches Attest, dass der oder die Aufzunehmende frei von ansteckenden Krankheiten ist. (Dies darf nicht älter als 6 Monate sein) (Bescheinigung)

Diese Unterlagen müssen vor Einzug des zukünftigen Bewohners in der Einrichtung vorliegen.